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Made in Germany Label

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- und LIEFERBEDINGUNGEN

der Le-iS Stahlmöbel GmbH, Treffurt (i.F. LE-IS)

Stand: Juni 2013

 

Allen unseren Kauf-, Werk-, Reparatur- und sonstigen Dienstleistungsverträgen werden

gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich

rechtlichen Sondervermögen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde gelegt.

Entgegenstehende AGB unserer KUNDEN erkennen wir nicht an, soweit nicht anderes im

Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

 

§ 1

Zustandekommen von Verträgen

(1) Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von LE-IS.

(2) Die Angebote und Kostenvoranschläge von LE-IS sind freibleibend.

(3) Der KUNDE kann ein Angebot von LE-IS nur innerhalb von zwei Wochen nach

Zugang annehmen. Die Annahme nach Ablauf dieser Frist gilt als neues Angebot.

(4) Die zu den Angeboten und Kostenvoranschlägen von LE-IS gehörenden

Abbildungen in Katalogen und Prospekten sind nicht verbindlich.

 

§ 2

Änderungsvorbehalt

(1) LE-IS ist berechtigt, zum Verkauf angebotene Ware und Produkte durch technische

Weiterentwicklung zu ändern, ohne dass dies die Brauchbarkeit einschränkt.

(2) Nach Vertragsschluss vom Kunden veranlaßte Änderungen der Ware und Produkte

berechtigen LE-IS zur entsprechenden Änderung der dadurch betroffenen

Vertragsbedingungen, insbesondere Preis und Leistungszeit. Sonderanfertigungen

bedingen eine besondere Preiskalkulation von LE-IS.

(3) Bei durch Kostenerhöhungen veranlaßten Preiserhöhungen von mehr als 10% ist

der KUNDE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) LE-IS ist verpflichtet, die Kostenerhöhung auf Wunsch des Kunden nachzuweisen.

 

§ 3

Preise und Zahlung, Verzug

(1) Die Preisangebote verstehen sich frei Werk oder Lager rein netto ohne gesetzliche

Umsatzsteuer in Euro ausschließlich Verpackung und Versand.

(2) Die Anlieferung erfolgt für den Kunden unfrei. Transport, Verpackung, Versicherung

und Porti sind vom Kunden zu tragen. Bei freier Rücklieferung übernimmt LE-IS die

Entsorgung der Verpackung.

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(3) Die Rechnungen von LE-IS sind mit Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Die

Skonto- Berechtigung bedarf einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung.

(4) Die Erfüllung tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem LE-IS über den

Rechnungsbetrag verfügen kann.

(5) Für den Fall des Verzuges ist LE-IS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von

8%Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. LE-IS bleibt berechtigt, einen

höheren Schaden geltend zu machen. Der Kunde ist ausdrücklich berechtigt

nachzuweisen, dass LE-IS kein Schaden oder ein wesentlich geringerer

Verzugsschaden entstanden ist.

(6) Eventuell entstehenden Mehrkosten durch Sonderwünsche über den Transport und

Versand vom Kunden werden von LE-IS in Höhe des Mehraufwandes gesondert

abgerechnet.

(7) Sofern die Montage vereinbart wird, werden die Montagekosten gesondert in

Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart wird.

 

§ 4

Aufrechnung und Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Die Aufrechnung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber LE-IS

kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des

Kunden erfolgen.

(2) Die Abtretung von Forderungen gegen LE-IS bedarf der ausdrücklichen vorherigen

Zustimmung von LE-IS.

 

§ 5

Lieferzeit, Mitwirkung des Kunden

(1) Die Lieferzeitangaben in Angeboten von LE-IS sind annähernd und unverbindlich.

Sie werden von LE-IS nach sorgfältiger Prüfung unter Anpassung an die Wünsche

des Kunden genannt.

(2) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zeitpunkt der endgültigen

kaufmännischen und technischen Auftragsklarheit.

(3) Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der KUNDE seine

notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt oder

Vertragsänderungen durch Sonderwünsche des Kunden vereinbart werden.

(4) Eventuell erforderliche Bau- und Installationsarbeiten beim KUNDEN für die

Errichtung und Montage der Waren und Produkte von LE-IS, insbesondere die

Verlegung der notwendigen Leitungen für Wasser Zu- und Abfluss, Luftleitungen,

Gasleitungen, Saugleitungen, Elektroleitungen, Baumaßnahmen innerhalb und

außerhalb der Räume, Bauaufsicht, sind durch örtlich konzessionierte Handwerker

bzw. Architekten zu Lasten des KUNDEN auszuführen.

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(5) Für die von LE-IS zu bewirkenden Vertragspflichten behält sich LE-IS eine

Nachfrist von vier Wochen vor.

(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen durch unvorhersehbare Ereignisse,

insbesondere Unwetter, Streiks oder Aussperrungen, Verkehrsstörungen,

Unterbrechung der Energiezufuhr ohne Verschulden von LE-IS oder sonstige nicht

durch LE-IS zu vertretende Verzögerungen der Herstellung und der Aufgabe des

Produkts oder Ware zum Versand hemmen die Lieferfrist für die Dauer des

Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist des Unternehmens

von LE-IS.

 

§ 6

Abnahmeverzug

(1) Wenn der KUNDE nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die

Abnahme des Produkts oder Nacherfüllung verweigert oder vorher ausdrücklich

erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann LE-IS vom Vertrag zurücktreten oder

Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. § 323 BGB bleibt unberührt.

(2) Soweit der Abnahmeverzug länger als zwei Wochen dauert, hat der KUNDE die

anfallenden Lagerkosten zu zahlen. Sofern LE-IS keine höheren Lagerkosten

nachweist und der Kunde nicht nachweist, dass die Lagerkosten nicht oder nicht in

der Höhe angefallen sind, können je angefangener Woche des Abnahmeverzuges

Lagerkosten in Höhe von 1% des Auftragswertes, höchstens jedoch 5% des

Auftragswertes, in jedem Falle jedoch 50 € verlangt werden. LE-IS kann sich zur

Lagerung auch einer Spedition bedienen.

(3) Als Schadensersatz bei Abnahmeverzug kann LE-IS, soweit er keinen höheren

Schaden nachweist, 25% des Auftragssumme fordern, sofern der KUNDE nicht

nachweist, das ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

 

§ 7

Rücktritt durch LE-IS

(1) LE-IS wird von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller oder Vorlieferant die

Produktion der bestellten Produkte endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige

Nichtbelieferung von LE-IS auf höherer Gewalt beruht und wenn LE-IS in diesen

beiden Fällen die bestellten Produkte nicht zu für sie zumutbaren Bedingungen

beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Angebotsbindung oder

Vertragsabschluss eingetreten sind und LE-IS die Nichtbelieferung nicht zu

vertreten hat.

Über die vorgenannten Umstände wird LE-IS den KUNDEN unverzüglich

benachrichtigen.

(2) LE-IS ist darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt, wenn der KUNDE über die seine

Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben macht oder über sein

Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der KUNDE leistet

unverzüglich Vorauskasse oder insolvenzfeste Sicherheit.

(3) LE-IS ist berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach

Auftragsbestellung erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung des

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KUNDEN gefährdet ist. LE-IS kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der KUNDE in

diesem Fall nicht innerhalb einer Frist von einer Woche Sicherheit oder

Vorauskasse leistet.

(4) Für den Fall des Rücktritts und der einhergehenden Rücknahme des Produktes

durch LE-IS hat LE-IS Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen,

Gebrauchsüberlassung und Wertminderung:

für infolge des Vertrages entstandene Aufwendungen wie Porti, Transport und

Montage nach Aufwand

für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung

im ersten Halbjahr nach Übergabe 25%

im zweiten Halbjahr nach Übergabe 40%

im zweiten Jahr nach Übergabe 60%

im dritten Jahr nach Übergabe 70%,

soweit LE-IS keinen höheren Schaden oder Aufwand nachweist oder der KUNDE

nicht nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden oder Aufwand

entstanden ist.

 

§ 8

Eigentumsvorbehalt

(1) Die Produkte von LE-IS bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen

Rechnungsbeträge und aller aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung bestehenden

Forderungen Eigentum von LE-IS.

Der Eigentumsvorbehalt besteht auch bis zur Erfüllung derjenigen Forderungen, die

LE-IS gegen den KUNDEN im Zusammenhang mit den Waren und Produkten, z.B.

aufgrund von Werkverträgen, Reparaturen, Wartung oder Ersatzlieferung hat.

(2) Die Verpfändung und Sicherungsübereignung wird bis zum Eigentumsübergang

ausdrücklich untersagt.

Die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb unter der

Bedingung gestattet, dass sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen

Dritte in Höhe der LE-IS-Forderung gegen den KUNDEN schon jetzt vom KUNDEN

an LE-IS abgetreten werden. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Waren und

Produkte ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder

Vermengung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft werden.

Werden Produkte von LE-IS zusammen mit anderen LE-IS nicht gehörenden

Waren verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes

der LE-IS- Produkte. LE-IS nimmt die Abtretung an.

Der KUNDE ist zur Einziehung der an LE-IS abgetretenen Forderung berechtigt.

(3) Werden LE-IS- Waren und Produkte verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für LE-IS,

und zwar im Verhältnis des Werts der Waren und Produkte zum Wert der neuen

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Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung; LE-IS räumt dem KUNDEN das

Anwartschaftsrecht im entsprechenden Umfang ein.

(4) Der KUNDE verwahrt die Waren und Produkte bis zum Eigentumsübergang für LEIS

und hat diese pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Waren und Produkte

auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und sonstige naheliegende Risiken zum

Neuwert zu versichern.

Kommt der KUNDE in Zahlungsverzug oder verstößt er sonst gegen seine

Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt in mehr als nur geringfügigen

Umfang, kann LE-IS das Produkt heraus verlangen. Sämtliche Aufwendungen der

Rücknahme trägt der KUNDE.

Die Zurücknahme des Produktes bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Etwaige

Verwertungserlöse werden auf unsere Forderung angerechnet.

(5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter ist LE-IS

unverzüglich zu benachrichtigen.

Der KUNDE ist bei Zahlungseinstellung verpflichtet, die abgetretenen Forderungen

und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu

machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die

Abtretung mitzuteilen.

(6) LE-IS bleibt verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des

KUNDEN insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden

Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Wahl der freizugebenden

Sicherheiten steht im Ermessen von LE-IS.

 

§ 9

Mangelhaftung

(1) Ist die Ware oder das Produkt fehlerhaft oder fehlen ihm zugesicherte

Eigenschaften oder wird es innerhalb der Mangelhaftungsfrist durch Fabrikations-.

oder Materialfehler, die bei Übergabe an den KUNDEN bestanden, schadhaft, so

liefert LE-IS nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger

Mangelhaftungsansprüche dem KUNDEN Ersatz (Nacherfüllung) oder bessert

nach. LE-IS ist berechtigt, bis zu zwei Mal Nacherfüllung oder Nachbesserung zu

leisten. Schlägt die zweimalige Nacherfüllung oder Nachbesserung fehl, so kann

der KUNDE vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

(2) Schadensersatzansprüche beschränken sich, mit Ausnahme beim Fehlen

zugesicherter Eigenschaften, ausschließlich auf den Mangelschaden und den von

der Zusicherung gedeckten Mangelfolgeschaden.

(3) Die Mangelhaftung umfasst nicht Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäße

Benutzung oder Montage sowie Fehler durch Reparaturversuch des KUNDEN oder

Dritter.

(4) Ist Vertragsgegenstand eine dem KUNDEN bekannte Neuentwicklung, die

Anwendung einer neuen Technologie oder eine Spezialfertigung unter Verwendung

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innovativer Elemente, ist LE-IS für Konstruktions- und Herstellungsfehler zu einer

viermaligen Nacherfüllung oder Nachbesserung berechtigt.

(5) Soweit sich der KUNDE auf Ansprüche aus Garantie beruft, so gilt für den Umfang

der Garantie ausschließlich die Garantieerklärung von LE-IS oder dem KUNDEN

ausgehändigte schriftliche Erklärungen. Mündliche Garantien haben keine

Gültigkeit.

(6) Die Mangelhaftungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, das Gesetz sieht eine

kürzere Frist vor.

(7) Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe,

Lieferung oder Abnahme schriftlich angezeigt werden.

(8) Die Frist für die gesetzliche Beweislastumkehr gem. § 476 BGB, soweit auf

Kaufleute anwendbar, wird auf 3 Monate verkürzt, es sei denn, die Waren,

Produkte oder Werkleistungen wurden nach Übergabe, Lieferung oder Abnahme in

diesem Zeitraum nicht oder nur unerheblich bestimmungsgemäß eingesetzt und

verwendet.

(9) Stellt sich im Rahmen der Erledigung eines Mangelhaftungsanspruches heraus,

dass der Mangel auf Ursachen zurück zu führen ist, die nicht von LE-IS verursacht

werden, darf LE-IS den entstandenen und nachgewiesenen Aufwand dem Kunden

in Rechnung stellen.

 

§ 10

Reparaturen

(1) Die Ausführung von Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten erfolgt am

Aufstellungsort, sofern nicht die vorherige .berprüfung ergeben hat, dass eine

sachgemäße Instandsetzung nur bei LE-IS vorgenommen werden kann. Dem

Kunden genannte Besuchstermine sind unverbindlich.

(2) Während der Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten ist LE-IS auch zur

Behebung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der Instandsetzung

zeigen und deren Beseitigung für die Betriebssicherheit erforderlich ist, es sei

denn, dass der Auftrag des KUNDEN auf die Beseitigung eines bestimmten

Fehlers beschränkt wurde oder ein Kostenvoranschlag abgegeben worden ist, der

bei Berücksichtigung des weiteren Fehlers wesentlich überschritten werden würde.

(3) Bei Stornierung eines Reparatur- oder Instandsetzungsauftrages werden die bis

dahin entstandenen Kosten von LE-IS dem Kunden in Rechnung gestellt,

 

§ 11

Haftung

(1) Im übrigen haftet LE-IS aus Vertrag, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten,

Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden für die Verletzung von

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Leben, Körper und Gesundheit, sowie nur für die schuldhafte Verletzung von

Kardinalpflichten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

(2) Die Haftung für die leicht fahrlässige Verursachung von Kardinalpflichten wird auf

25% des Auftragswertes beschränkt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche

Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(4) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 12

Gefahrübergang, Weiterverkauf

(1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung gehen

mit Übergabe und bei Versendung mit Aufgabe der Ware an den ersten

Frachtführer (Post, Spedition oder Kurier) auf den KUNDEN über. Dies gilt auch,

wenn LE-IS den Transport übernimmt.

(2) Ein gewerblicher Weiterverkauf der Waren und Produkte von LE-IS außerhalb der

EU, insbesondere in die USA, bedarf der vorherigen Zustimmung von LE-IS.

 

§ 13

Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus Vertrag und Gesetz, auch

Mangelhaftungsansprüche, ist Treffurt/ Thüringen.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das örtlich für Treffurt jeweils zuständige

Gericht.

(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

§ 14

Schriftform

Alle Vereinbarungen und Willenserklärungen, insbesondere auch Änderungen und

Ergänzungen der Verträge und dieser AGB einschließlich dieser Klausel, bedürfen der

Schriftform.

 

§ 15

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne AGB oder Regelungen in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so

bleiben die übrigen AGB oder Regelungen in AGB unberührt.

Die Parteien werden die unwirksame AGB oder Regelung durch eine solche Abrede

ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten möglichst nahe kommt und dem Gesetz

entspricht.

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