ALLGEMEINE GESCHÄFTS- und LIEFERBEDINGUNGEN
der Le-iS Stahlmöbel GmbH, Treffurt (i.F. LE-IS)
Stand: Juni 2013
Allen unseren Kauf-, Werk-, Reparatur- und sonstigen Dienstleistungsverträgen werden
gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtlichen Sondervermögen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde gelegt.
Entgegenstehende AGB unserer KUNDEN erkennen wir nicht an, soweit nicht anderes im
Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
§ 1
Zustandekommen von Verträgen
(1) Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von LE-IS.
(2) Die Angebote und Kostenvoranschläge von LE-IS sind freibleibend.
(3) Der KUNDE kann ein Angebot von LE-IS nur innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang annehmen. Die Annahme nach Ablauf dieser Frist gilt als neues Angebot.
(4) Die zu den Angeboten und Kostenvoranschlägen von LE-IS gehörenden
Abbildungen in Katalogen und Prospekten sind nicht verbindlich.
§ 2
Änderungsvorbehalt
(1) LE-IS ist berechtigt, zum Verkauf angebotene Ware und Produkte durch technische
Weiterentwicklung zu ändern, ohne dass dies die Brauchbarkeit einschränkt.
(2) Nach Vertragsschluss vom Kunden veranlaßte Änderungen der Ware und Produkte
berechtigen LE-IS zur entsprechenden Änderung der dadurch betroffenen
Vertragsbedingungen, insbesondere Preis und Leistungszeit. Sonderanfertigungen
bedingen eine besondere Preiskalkulation von LE-IS.
(3) Bei durch Kostenerhöhungen veranlaßten Preiserhöhungen von mehr als 10% ist
der KUNDE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) LE-IS ist verpflichtet, die Kostenerhöhung auf Wunsch des Kunden nachzuweisen.
§ 3
Preise und Zahlung, Verzug
(1) Die Preisangebote verstehen sich frei Werk oder Lager rein netto ohne gesetzliche
Umsatzsteuer in Euro ausschließlich Verpackung und Versand.
(2) Die Anlieferung erfolgt für den Kunden unfrei. Transport, Verpackung, Versicherung
und Porti sind vom Kunden zu tragen. Bei freier Rücklieferung übernimmt LE-IS die
Entsorgung der Verpackung.
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(3) Die Rechnungen von LE-IS sind mit Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Die
Skonto- Berechtigung bedarf einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung.
(4) Die Erfüllung tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem LE-IS über den
Rechnungsbetrag verfügen kann.
(5) Für den Fall des Verzuges ist LE-IS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
8%Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. LE-IS bleibt berechtigt, einen
höheren Schaden geltend zu machen. Der Kunde ist ausdrücklich berechtigt
nachzuweisen, dass LE-IS kein Schaden oder ein wesentlich geringerer
Verzugsschaden entstanden ist.
(6) Eventuell entstehenden Mehrkosten durch Sonderwünsche über den Transport und
Versand vom Kunden werden von LE-IS in Höhe des Mehraufwandes gesondert
abgerechnet.
(7) Sofern die Montage vereinbart wird, werden die Montagekosten gesondert in
Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart wird.
§ 4
Aufrechnung und Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Die Aufrechnung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber LE-IS
kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des
Kunden erfolgen.
(2) Die Abtretung von Forderungen gegen LE-IS bedarf der ausdrücklichen vorherigen
Zustimmung von LE-IS.
§ 5
Lieferzeit, Mitwirkung des Kunden
(1) Die Lieferzeitangaben in Angeboten von LE-IS sind annähernd und unverbindlich.
Sie werden von LE-IS nach sorgfältiger Prüfung unter Anpassung an die Wünsche
des Kunden genannt.
(2) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zeitpunkt der endgültigen
kaufmännischen und technischen Auftragsklarheit.
(3) Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der KUNDE seine
notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt oder
Vertragsänderungen durch Sonderwünsche des Kunden vereinbart werden.
(4) Eventuell erforderliche Bau- und Installationsarbeiten beim KUNDEN für die
Errichtung und Montage der Waren und Produkte von LE-IS, insbesondere die
Verlegung der notwendigen Leitungen für Wasser Zu- und Abfluss, Luftleitungen,
Gasleitungen, Saugleitungen, Elektroleitungen, Baumaßnahmen innerhalb und
außerhalb der Räume, Bauaufsicht, sind durch örtlich konzessionierte Handwerker
bzw. Architekten zu Lasten des KUNDEN auszuführen.
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(5) Für die von LE-IS zu bewirkenden Vertragspflichten behält sich LE-IS eine
Nachfrist von vier Wochen vor.
(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen durch unvorhersehbare Ereignisse,
insbesondere Unwetter, Streiks oder Aussperrungen, Verkehrsstörungen,
Unterbrechung der Energiezufuhr ohne Verschulden von LE-IS oder sonstige nicht
durch LE-IS zu vertretende Verzögerungen der Herstellung und der Aufgabe des
Produkts oder Ware zum Versand hemmen die Lieferfrist für die Dauer des
Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist des Unternehmens
von LE-IS.
§ 6
Abnahmeverzug
(1) Wenn der KUNDE nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die
Abnahme des Produkts oder Nacherfüllung verweigert oder vorher ausdrücklich
erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann LE-IS vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. § 323 BGB bleibt unberührt.
(2) Soweit der Abnahmeverzug länger als zwei Wochen dauert, hat der KUNDE die
anfallenden Lagerkosten zu zahlen. Sofern LE-IS keine höheren Lagerkosten
nachweist und der Kunde nicht nachweist, dass die Lagerkosten nicht oder nicht in
der Höhe angefallen sind, können je angefangener Woche des Abnahmeverzuges
Lagerkosten in Höhe von 1% des Auftragswertes, höchstens jedoch 5% des
Auftragswertes, in jedem Falle jedoch 50 € verlangt werden. LE-IS kann sich zur
Lagerung auch einer Spedition bedienen.
(3) Als Schadensersatz bei Abnahmeverzug kann LE-IS, soweit er keinen höheren
Schaden nachweist, 25% des Auftragssumme fordern, sofern der KUNDE nicht
nachweist, das ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
§ 7
Rücktritt durch LE-IS
(1) LE-IS wird von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller oder Vorlieferant die
Produktion der bestellten Produkte endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige
Nichtbelieferung von LE-IS auf höherer Gewalt beruht und wenn LE-IS in diesen
beiden Fällen die bestellten Produkte nicht zu für sie zumutbaren Bedingungen
beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Angebotsbindung oder
Vertragsabschluss eingetreten sind und LE-IS die Nichtbelieferung nicht zu
vertreten hat.
Über die vorgenannten Umstände wird LE-IS den KUNDEN unverzüglich
benachrichtigen.
(2) LE-IS ist darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt, wenn der KUNDE über die seine
Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben macht oder über sein
Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der KUNDE leistet
unverzüglich Vorauskasse oder insolvenzfeste Sicherheit.
(3) LE-IS ist berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach
Auftragsbestellung erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung des
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KUNDEN gefährdet ist. LE-IS kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der KUNDE in
diesem Fall nicht innerhalb einer Frist von einer Woche Sicherheit oder
Vorauskasse leistet.
(4) Für den Fall des Rücktritts und der einhergehenden Rücknahme des Produktes
durch LE-IS hat LE-IS Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen,
Gebrauchsüberlassung und Wertminderung:
für infolge des Vertrages entstandene Aufwendungen wie Porti, Transport und
Montage nach Aufwand
für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung
im ersten Halbjahr nach Übergabe 25%
im zweiten Halbjahr nach Übergabe 40%
im zweiten Jahr nach Übergabe 60%
im dritten Jahr nach Übergabe 70%,
soweit LE-IS keinen höheren Schaden oder Aufwand nachweist oder der KUNDE
nicht nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden oder Aufwand
entstanden ist.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
(1) Die Produkte von LE-IS bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen
Rechnungsbeträge und aller aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung bestehenden
Forderungen Eigentum von LE-IS.
Der Eigentumsvorbehalt besteht auch bis zur Erfüllung derjenigen Forderungen, die
LE-IS gegen den KUNDEN im Zusammenhang mit den Waren und Produkten, z.B.
aufgrund von Werkverträgen, Reparaturen, Wartung oder Ersatzlieferung hat.
(2) Die Verpfändung und Sicherungsübereignung wird bis zum Eigentumsübergang
ausdrücklich untersagt.
Die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb unter der
Bedingung gestattet, dass sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen
Dritte in Höhe der LE-IS-Forderung gegen den KUNDEN schon jetzt vom KUNDEN
an LE-IS abgetreten werden. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Waren und
Produkte ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft werden.
Werden Produkte von LE-IS zusammen mit anderen LE-IS nicht gehörenden
Waren verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes
der LE-IS- Produkte. LE-IS nimmt die Abtretung an.
Der KUNDE ist zur Einziehung der an LE-IS abgetretenen Forderung berechtigt.
(3) Werden LE-IS- Waren und Produkte verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für LE-IS,
und zwar im Verhältnis des Werts der Waren und Produkte zum Wert der neuen
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Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung; LE-IS räumt dem KUNDEN das
Anwartschaftsrecht im entsprechenden Umfang ein.
(4) Der KUNDE verwahrt die Waren und Produkte bis zum Eigentumsübergang für LEIS
und hat diese pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Waren und Produkte
auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und sonstige naheliegende Risiken zum
Neuwert zu versichern.
Kommt der KUNDE in Zahlungsverzug oder verstößt er sonst gegen seine
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt in mehr als nur geringfügigen
Umfang, kann LE-IS das Produkt heraus verlangen. Sämtliche Aufwendungen der
Rücknahme trägt der KUNDE.
Die Zurücknahme des Produktes bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Etwaige
Verwertungserlöse werden auf unsere Forderung angerechnet.
(5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter ist LE-IS
unverzüglich zu benachrichtigen.
Der KUNDE ist bei Zahlungseinstellung verpflichtet, die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu
machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die
Abtretung mitzuteilen.
(6) LE-IS bleibt verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
KUNDEN insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Wahl der freizugebenden
Sicherheiten steht im Ermessen von LE-IS.
§ 9
Mangelhaftung
(1) Ist die Ware oder das Produkt fehlerhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften oder wird es innerhalb der Mangelhaftungsfrist durch Fabrikations-.
oder Materialfehler, die bei Übergabe an den KUNDEN bestanden, schadhaft, so
liefert LE-IS nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger
Mangelhaftungsansprüche dem KUNDEN Ersatz (Nacherfüllung) oder bessert
nach. LE-IS ist berechtigt, bis zu zwei Mal Nacherfüllung oder Nachbesserung zu
leisten. Schlägt die zweimalige Nacherfüllung oder Nachbesserung fehl, so kann
der KUNDE vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
(2) Schadensersatzansprüche beschränken sich, mit Ausnahme beim Fehlen
zugesicherter Eigenschaften, ausschließlich auf den Mangelschaden und den von
der Zusicherung gedeckten Mangelfolgeschaden.
(3) Die Mangelhaftung umfasst nicht Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäße
Benutzung oder Montage sowie Fehler durch Reparaturversuch des KUNDEN oder
Dritter.
(4) Ist Vertragsgegenstand eine dem KUNDEN bekannte Neuentwicklung, die
Anwendung einer neuen Technologie oder eine Spezialfertigung unter Verwendung
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innovativer Elemente, ist LE-IS für Konstruktions- und Herstellungsfehler zu einer
viermaligen Nacherfüllung oder Nachbesserung berechtigt.
(5) Soweit sich der KUNDE auf Ansprüche aus Garantie beruft, so gilt für den Umfang
der Garantie ausschließlich die Garantieerklärung von LE-IS oder dem KUNDEN
ausgehändigte schriftliche Erklärungen. Mündliche Garantien haben keine
Gültigkeit.
(6) Die Mangelhaftungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, das Gesetz sieht eine
kürzere Frist vor.
(7) Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe,
Lieferung oder Abnahme schriftlich angezeigt werden.
(8) Die Frist für die gesetzliche Beweislastumkehr gem. § 476 BGB, soweit auf
Kaufleute anwendbar, wird auf 3 Monate verkürzt, es sei denn, die Waren,
Produkte oder Werkleistungen wurden nach Übergabe, Lieferung oder Abnahme in
diesem Zeitraum nicht oder nur unerheblich bestimmungsgemäß eingesetzt und
verwendet.
(9) Stellt sich im Rahmen der Erledigung eines Mangelhaftungsanspruches heraus,
dass der Mangel auf Ursachen zurück zu führen ist, die nicht von LE-IS verursacht
werden, darf LE-IS den entstandenen und nachgewiesenen Aufwand dem Kunden
in Rechnung stellen.
§ 10
Reparaturen
(1) Die Ausführung von Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten erfolgt am
Aufstellungsort, sofern nicht die vorherige .berprüfung ergeben hat, dass eine
sachgemäße Instandsetzung nur bei LE-IS vorgenommen werden kann. Dem
Kunden genannte Besuchstermine sind unverbindlich.
(2) Während der Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten ist LE-IS auch zur
Behebung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der Instandsetzung
zeigen und deren Beseitigung für die Betriebssicherheit erforderlich ist, es sei
denn, dass der Auftrag des KUNDEN auf die Beseitigung eines bestimmten
Fehlers beschränkt wurde oder ein Kostenvoranschlag abgegeben worden ist, der
bei Berücksichtigung des weiteren Fehlers wesentlich überschritten werden würde.
(3) Bei Stornierung eines Reparatur- oder Instandsetzungsauftrages werden die bis
dahin entstandenen Kosten von LE-IS dem Kunden in Rechnung gestellt,
§ 11
Haftung
(1) Im übrigen haftet LE-IS aus Vertrag, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten,
Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden für die Verletzung von
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Leben, Körper und Gesundheit, sowie nur für die schuldhafte Verletzung von
Kardinalpflichten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
(2) Die Haftung für die leicht fahrlässige Verursachung von Kardinalpflichten wird auf
25% des Auftragswertes beschränkt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche
Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(4) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 12
Gefahrübergang, Weiterverkauf
(1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung gehen
mit Übergabe und bei Versendung mit Aufgabe der Ware an den ersten
Frachtführer (Post, Spedition oder Kurier) auf den KUNDEN über. Dies gilt auch,
wenn LE-IS den Transport übernimmt.
(2) Ein gewerblicher Weiterverkauf der Waren und Produkte von LE-IS außerhalb der
EU, insbesondere in die USA, bedarf der vorherigen Zustimmung von LE-IS.
§ 13
Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus Vertrag und Gesetz, auch
Mangelhaftungsansprüche, ist Treffurt/ Thüringen.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das örtlich für Treffurt jeweils zuständige
Gericht.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 14
Schriftform
Alle Vereinbarungen und Willenserklärungen, insbesondere auch Änderungen und
Ergänzungen der Verträge und dieser AGB einschließlich dieser Klausel, bedürfen der
Schriftform.
§ 15
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne AGB oder Regelungen in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so
bleiben die übrigen AGB oder Regelungen in AGB unberührt.
Die Parteien werden die unwirksame AGB oder Regelung durch eine solche Abrede
ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten möglichst nahe kommt und dem Gesetz
entspricht.
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